Rechtsprechung
LSG Schleswig-Holstein, 28.02.2020 - L 3 AL 27/20 B ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 1 AÜG, § 2 Abs 1 AÜG, § 3 Abs 1 AÜG, § 5 Abs 1 Nr 3 AÜG
Voraussetzungen eines Widerrufs der erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Lübeck, 27.01.2020 - S 36 AL 191/19
- LSG Schleswig-Holstein, 28.02.2020 - L 3 AL 27/20 B ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 29.03.1966 - I C 62.65
Untersagung der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes - Strafrechtliche …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.02.2020 - L 3 AL 27/20
Mit der Versagung der Erlaubnis darf kein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen des Verleihers geahndet werden (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 29. März 1966, BVerwGE 24, 38 (40)).Die Prognose kann aber auch auf Tatsachen aus der Zeit vor dem Beginn der Ausübung der Verleihtätigkeit gestützt werden (vgl. BVerwG 29. März 1966, BVerwGE 24, 38 (41)).
- BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 140/90
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
- LSG Sachsen, 14.09.2023 - L 3 AL 41/20
Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Beginn der einjährigen Widerrufsfrist; …
Bei einem gänzlich offenen Ausgang in der Hauptsache müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände in jedem Fall höher zu bewerten sein, als die für ihn sprechenden, sonstigen Umstände, da es andernfalls bei der bereits gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit bleibt (vgl. zum Ganzen m. w. N.: Sächs. LSG, Beschluss vom 17. September 2019 - L 3 AL 19/19 B ER - juris Rdnr. 39, m. w. N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - L 7 AL 163/18 B ER - juris Rdnr. 20, m. w. N.; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 28. Februar 2020 - L 3 AL 27/20 B ER - juris Rdnr. 15; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [13. Aufl., 2020, § 86b Rdnr. 12a bis 12e).Maßgebend für die Beurteilung der gegen die Widerrufsentscheidung gerichteten reinen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. zu diesem Grundsatz: Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 28. Februar 2020, a. a. O., Rdnr. 17; Keller, a. a. O., § 54 Rdnr. 33, m. w. N.).
Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung sind unter anderem auch Schwere und Häufigkeit der Verstöße zu gewichten und mildere Mittel, zum Beispiel der Erlass einer Auflage, in Erwägung zu ziehen (vgl. Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 28. Februar 2020, a. a. O., Rdnr. 17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O., Rdnr. 22; Schüren, a. a. O., § 5 Rdnr. 38, m. w. N.).
Die Unzuverlässigkeit kann sich auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten (vgl. Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 28. Februar 2020, a. a. O., Rdnr. 17).
Die Höhe des Streitwertes für das Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - L 7 AL 163/18 B ER - juris Rdnr. 31; Schlesw.-Holst. LSG, Beschluss vom 28. Februar 2020 - L 3 AL 27/20 B ER - juris Rdnr. 22; LSG Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - L 2 AL 32/20 B ER - juris Rdnr. 12).